Die St. Ulrich Kirche Mörsch

SATZUNG
des
"Förderverein zur Erhaltung der St. Ulrich Kirche Mörsch"


I. Name und Sitz

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Erhaltung der St. Ulrich Kirche Mörsch“ mit Sitz in Rheinstetten-Mörsch.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§ 2

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Katholischen Kirchengemeinde St. Ulrich Mörsch (im folgenden "Pfarrgemeinde") zur baulichen Unter- und Erhaltung der Kirche, einschließlich der Innenausstattung, sowie zur Instandhaltung der Orgel und der Glocken.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ansammlung der hierzu erforderlichen Mittel und durch entsprechende Zuweisungen und Beiträge an die Pfarrgemeinde verwirklicht. Die Weiterleitung der gesammelten Mittel an die Pfarrgemeinde darf nicht mit Auflagen des Vereins über Zeitraum und Art der Ausführung sowie die Auftragsvergabe verbunden werden. Die Entscheidungsbefugnis des Stiftungsrates der Pfarrgemeinde wird durch diese Satzung nicht eingeschränkt.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. l AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Pfarrgemeinde verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

§ 3

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;

b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand; diese ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;

c) durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit der Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung mehr als sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres in Rückstand ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit des Vorstandes. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

Der Vorstand kann Mitglieder aus besonderen Gründen, insbesondere bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit, vom Beitrag befreien.

IV. Mittel des Vereins

§ 4

(1) Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden folgendermaßen aufgebracht:

a) durch den Jahresbeitrag der Mitglieder.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Änderungen können von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt werden.

b) durch Spenden

c) durch Zuschüsse Dritter

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die gesamten Mittel des Vereins werden ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

V. Organe des Vereins

§ 5

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 6

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) die Wahl der Prüfer;

c) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes, sowie die Erteilung der Entlastung;

d) die Festsetzung des Jahresbeitrages;

e) die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre stattfinden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzustellen oder durch Veröffentlichung in „Rheinstetten aktuell“ unter „Katholische Kirchengemeinden aktuell“, „Pfarrgemeinde St. Ulrich Mörsch“ bekannt zu geben. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt und kann zu gegebener Zeit neu auf die Tagesordnung genommen werden.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 7

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) einem Vertreter der Kath. Kirchengemeinde Mörsch

d) einem Schriftführer

e) einem Kassenführer

f) bis zu zwei weiteren Mitgliedern

(2) Der Vertreter der Kirchengemeinde wird vom Stiftungsrat aus seiner Mitte oder aus der Mitte des Pfarrgemeinderates jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode entsandt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Scheidet der Vertreter der Kirchengemeinde vorzeitig aus, wählt der Stiftungsrat, bzw. der Pfarrgemeinderat einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass seine Stellvertreter zur Vertretung nur befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(5) Einzelkontovollmacht wird kraft Satzung dem ersten Vorsitzenden und dem Kassenführer erteilt.

(6) Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(7) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen, einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt das Votum des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VI. Prüfung, Information

§ 9

Die Kassenbuch- und Kontoführung des Vereins ist jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.

Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Kassenbuch- und Kontoprüfung.

Der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarradministrator der katholischen Pfarrgemeinde St. Ulrich Mörsch wird zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eingeladen. Er erhält jeweils eine Mehrfertigung der Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

VII. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins; Mitteilungspflichten

§ 10

(1) Die Änderung der Satzung einschl. der Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 6 Abs. 4 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten war.

(2) Beschlüsse gem. Absatz l bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrates der Pfarrgemeinde.

§ 11

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Pfarrgemeinde, die es im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung ist unzulässig.

§12

Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins werden dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitgeteilt.

Rheinstetten, 21. Juli 2010

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